Verfahrensordnung

Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Deutschen Film- und Medienbewertung (VA-FBW)

 

Aufgrund des Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Film- und Medienbewertung (VV-FBW) i. d. F. vom 1. Januar  2010 (veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger Nr. 52/2009, S. 3110 ff) wird im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der FBW mit Wirkung vom 1. Juni 2015 folgende Verfahrensordnung für die Ausschüsse der FBW (VA-FBW) erlassen:

§ 1
Ausschüsse

(1) Die der Deutsche Film- und Medienbewertung übertragenen Begutachtungsaufgaben werden von deren Ausschüssen wahrgenommen.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 2
Mitglieder der Ausschüsse

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur gewissenhaften und unparteiischen Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Mitglieder der Ausschüsse, die an der Herstellung eines zu begutachtenden Filmes unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt haben oder an seiner Auswertung interessiert sind, haben dies vor Beginn der Bewertungssitzung mitzuteilen; sie sind von der Bewertung ausgeschlossen.

§ 3
Vertraulichkeit

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst kann die/der jeweilige Vorsitzende Personen, die an den Aufgaben der FBW ein dienstliches Interesse nachweisen, in Einzelfällen Zutritt zu den Sitzungen gestatten.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse und die sonstigen gemäß Abs. 1 anwesenden Personen sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen, über das Votum der einzelnen Mitglieder und – bis zum Schluss der Sitzung – über die Zusammensetzung des Ausschusses zu schweigen.

(3) Die Gutachten der Ausschüsse werden veröffentlicht, sofern dies nicht von der Antragstellerin/dem Antragsteller ausdrücklich anders gewünscht wird.

(4) Pressesperrfristen für einen zu begutachtenden Film sind von den Ausschussmitgliedern zu wahren.

 

§ 4
Vorlage des Films

(1) Die Begutachtung von Filmen findet nur auf Antrag statt. Die Ausschüsse sind an die Anträge und das Vorbringen der Antragstellerinnen/Antragsteller nicht gebunden.

(2) Die zu begutachtenden Filme sind in der Fassung vorzulegen, in der sie im Geltungsbereich der Verwaltungsvereinbarung öffentlich vorgeführt werden sollen.

(3) Fremdsprachige Filme dürfen nur dann begutachtet werden, wenn sie Untertitel haben, oder eine kurze Inhaltsangabe und eine schriftliche Übersetzung des Originaltextes vorliegen.

§ 5
Vorführung des Films

Jeder zu begutachtende Film ist allen zur Sitzung erschienenen Mitgliedern des Ausschusses vollständig vorzuführen. Während der Vorführung sollen Zwischenbemerkungen zustimmender oder ablehnender Art unterbleiben.

§ 6
Beratung

(1) Bei der Bewertung sind alle wesentlichen Kriterien des Filmes entsprechend des Genres zu berücksichtigen. Ein Film kann mehreren Genres zugeordnet werden. Insbesondere sind die folgenden Gestaltungsmerkmale zu beachten:

  • a) Beurteilung nach dem Stoff:
    • Geschichte, Originalität, Bedeutung
    • gesellschaftliche Relevanz
    • zeitkritischer Gehalt
    • altersgerechte Themen und Vermittlung bei Kinder- und Jugendfilmen
  • b) nach der Form:
    • Drehbuch (Aufbau, Stil)
    • Regie (Stil, Dramaturgie, Umsetzung ins Bild, Sprache, Choreographie)
    • Besetzung und Darstellung
    • Kamera (Führung, Bildausschnitt, Qualität der Foto­grafie, Blickpunkt und Bewegungen der Kamera im Sinne der Dramaturgie)
    • Bauten und Ausstattung (Szenenbild, Stil, Kostüme, Masken, Milieu)
    • Tonebene (Musik, Sounddesign, sprachliche Gestaltung)
    • Animation, Effekte (3-D)
    • Montage
  • c) nach der Filmgestalt im Ganzen:
    •  Umsetzung von Stoff und Form
    • Angemessenheit der gestalterischen Mittel

(2) Bei der Beurteilung eines Films ist der Anspruch zu beachten, den er nach Genre, Stoff und Gattung (Dokumentarfilm, Spielfilm, Animation) erhebt.

(3) Der finanzielle Aufwand bei der Herstellung des Films, seine vor­aussichtlichen Marktchancen sowie persönliche Umstände, insbeson­dere die wirtschaftliche Lage einer Antragstellerin/eines Antrag­stellers, dürfen bei der Begutachtung nicht berücksichtigt werden.

§ 7
Abstimmung

(1) Nach Abschluss der Beratungen stellt die/der Vorsitzende zur Abstim­mung, ob dem Film das Prädikat „besonders wertvoll“ erteilt werden kann. Wird die hierfür erforderliche Mehrheit nicht erzielt, ist in einer zweiten Abstimmung zu ermitteln, ob dem Film das Prädikat „wert­voll“ erteilt werden kann.

(2) Mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ ist ein Film auszuzeichnen, dem überragende filmkünstlerische, dokumentarische oder filmhisto­rische Bedeutung zukommt und/oder der die Kriterien seines Genres herausragend erfüllt.

(3) Mit dem Prädikat „wertvoll“ ist ein Film auszuzeichnen, dem filmkünst­lerische, dokumentarische oder filmhistorische Bedeutung zukommt und/oder der die Kriterien seines Genres überzeugend erfüllt.

(4) Kein Prädikat erhalten Filme, die

  1. gegen das Grundgesetz verstoßen oder Persön­lichkeitsrechte oder das sittliche oder religiöse Gefühl ver­letzen,
  2. auf die Wiedergabe unmittelbarer Tagesaktualität beschränkt sind, ohne dass filmkünstlerische Gestaltungsmerkmale erkenn­bar sind
  3. erkennen lassen, dass sie der kommerziellen Werbung dienen,
  4. der Wahlpropaganda oder in herabwürdigender Weise der politischen Propaganda dienen oder
  5. in einem so mangelhaften technischen Zustand vorgelegt wer­den, dass die Identität der zu begutachtenden mit der auszu­wertenden Fassung nicht mehr gewährleistet scheint.

(5) Wenn die Leitung der FBW entgegen der Entscheidung eines Ausschusses eine beabsichtigte Prädikatserteilung wegen Verstoßes gegen Abs. 4 oder wegen schwerwiegender Verfahrensverstöße für nicht zulässig hält, überträgt sie die Begutachtung einem neuen Ausschuss.

 

 (6) Das Prädikat wird mit der förmlichen Zustellung der schriftlichen Entscheidung des Ausschusses durch die Leitung der FBW wirksam.

§ 8
Begründung (Gutachten)

(1) Die Entscheidungen des Ausschusses sind in Form eines Gutachtens zu begründen, das die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidung erkennen lassen soll.

(2) Der Inhalt des Gutachtens wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Vertretung verfasst.

§ 9
Besondere Feststellungen

(1) Der Ausschuss soll feststellen, welchen Kategorien der Film zuzuordnen ist.

(2) Als Kategorien kommen insbesondere in Betracht:

  • Spielfilme,
  • Kurzfilme,
  • Dokumentarfilme und
  • Kinder- und Jugendfilme.
  • Ein Film kann mehreren Kategorien und Genres zugeordnet werden.

(3) Die Feststellungen bedürfen keiner Begründung.

§ 10
Niederschrift

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die für jeden begutachteten Film die folgenden Angaben enthalten muss:

  1. Aktenzeichen und Eingang des Antrags oder Widerspruchs
  2. die technischen Daten des Films
  3. Tag und Ort der Sitzung
  4. Besetzung des Ausschusses
  5. Ergebnis der Abstimmung
  6. Begründung des Ergebnisses (Gutachten)
  7. Filmkategorien gemäß § 9, soweit festgestellt.

(2) Die Niederschriften und Unterlagen des Antragstellers werden in einer Sammelakte für jede abgeschlossene Sitzung zusammengefasst.

§ 11
Widerspruchsverfahren

(1) Gegen die Entscheidung der Deutschen Film- und Medienbewertung nach dem Gutachten des Bewertungsausschusses kann die Antragstellerin/der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen.

(2) Im Widerspruchsverfahren findet eine selbständige Begutachtung durch den Hauptausschuss statt. Das Gutachten des Hauptausschusses soll auch auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Widerspruchsbegründung eingehen.

(3) Die Entscheidung des Bewertungsausschusses kann nicht zu Ungunsten der Antragstellerin/des Antragstellers aufgehoben oder abgeändert werden.

(4) Der dem Hauptausschuss zur Entscheidung über den Widerspruch vorgelegte Film muss mit derjenigen Fassung übereinstimmen, die der Bewertungsausschuss begutachtet hatte. Stimmen die Fassungen nicht überein, ist der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen.

(5) Im Übrigen sind für das Widerspruchsverfahren, die für das Bewertungsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 12
Geänderte Fassung

(1) Das einem Film erteilte Prädikat gilt nur für diejenige Fassung, die begutachtet wurde.

(2) Geänderte Fassungen können auf Antrag in einem selbständigen Verfahren erneut begutachtet werden.

(3) Als geändert gilt jede Fassung des Films, die sich in Länge, Schnitt, Titel, Handlung, Musik, Beschriftung oder sonstigen Gestaltungsmerkmalen von der begutachteten Fassung unterscheidet.

 

§ 13
Nachprüfungsverfahren für unwesentlich geänderte Fassungen

(1) Ein Prädikat gilt für eine nachträglich geänderte Fassung, wenn die Änderungen unwesentlich sind. Die Entscheidung hierüber trifft die/der Vorsitzende desjenigen Ausschusses, der dem Film ein Prädikat erteilt hatte. Sie/er soll sich die Änderungen schriftlich vorlegen lassen und gegebenenfalls den geänderten Film anschauen.

(2) Hält die/der Vorsitzende die Änderung für wesentlich, ist nach § 12 zu verfahren.

(3) Generell gilt ein Prädikat auch für einen nachträglich synchronisierten Film, wenn dieser ansonsten mit der begutachteten Fassung identisch ist.

 

§ 14
Neuerliche Begutachtung

Ein Antragsteller kann 10 Jahre nach der letzten Bewertung eine erneute Begutachtung beantragen. Diese ersetzt die vorherige Entscheidung.

§ 15
Geschäftsordnung

Die Verwaltung der FBW hat die Sitzungen der Ausschüsse vorzubereiten und deren Entscheidungen durchzuführen. Die Einzelheiten werden in einer besonderen Geschäftsordnung (GO-FBW) geregelt, die das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der FBW erlässt.

§ 16

Diese Verfahrensordnung tritt am 28. Juni 2016 in Kraft (StAnz. Nr. 26/2016, S. 661 ff.). Gleichzeitig tritt die Verfahrensordnung für die Ausschüsse der FBW vom 1. Januar 2010 außer Kraft. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfahrensordnung sind alle Filme nach den neuen Vorschriften zu behandeln, unabhängig davon, wann der Antrag gestellt wurde.

Der Hessische Minister

für Wissenschaft und Kunst

gez.: Boris Rhein