Rechtsgrundlagen


Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Film- und Medienbewertung (VV-FBW)

 

Präambel:

Die FBW dient der Orientierung der Verbraucher bundesweit, indem sie eine qualitative Bewertung von audiovisuellen Medien vornimmt und diese öffentlich macht. Sie bietet Erwachsenen und Kindern Orientierung bei der Auswahl von Filmen und anderen Medien. Sie nimmt damit eine sehr wichtige gesellschafts- und bildungspolitische Aufgabe wahr. Ihre Prädikate sind Auszeichnungen für Filme und andere Medien von hohem inhaltlichem, künstlerischem oder kulturellem Wert.

Filme sind sowohl Kultur- als auch Wirtschaftsgüter. Bei der Begutachtung sind für die FBW ausschließlich die qualitativen Gesichtspunkte maßgeblich. Die FBW bewertet Filme und audiovisuelle Medien als Kulturgut.

Die Vertrag schließenden Länder befürworten, ländergeförderte Filme der FBW zur Bewertung vorzulegen. Aufgabe der FBW ist es, Filme auf ihre besondere künstlerische, dokumentarische oder filmhistorische Bedeutung zu prüfen und herausragende Leistungen mit den Prädikaten besonders wertvoll und wertvoll auszuzeichnen. Berücksichtigt werden auch die gesellschaftliche Relevanz und der Einsatz innovativer Formen.

Die Länder:

Baden-Württemberg                        Niedersachsen
Bayern                                           Nordrhein-Westfalen
Berlin                                             Rheinland-Pfalz
Brandenburg                                   Saarland
Bremen                                          Sachsen
Hamburg                                        Sachsen-Anhalt
Hessen                                           Schleswig-Holstein
Mecklenburg-Vorpommern                Thüringen

 

schließen folgende Vereinbarung:

 

Artikel 1

(1)Zur Förderung des guten Films und zur steuerlichen Behandlung von Filmen unterhält das Land Hessen im Einvernehmen mit den übrigen Ländern eine Landesbehörde. Diese untersteht der Dienstaufsicht des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und führt die Bezeichnung Deutsche Film- und Medienbewertung (FBW).

(2) Die übrigen Vertrag schließenden Länder wirken an der Tätigkeit der FBW nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung mit. Sie verpflichten sich, eigene Bewertungsstellen für Filme nicht zu errichten.

 

Artikel 2

(1) Die FBW hat die Aufgabe, die in den Vertrag schließenden Ländern zur Aufführung bestimmten Filme in allen ihren Formen und Auswertungsmöglichkeiten dahin zu begutachten, ob ihnen das Prädikat wertvoll oder besonders wertvoll zuerkannt werden kann.

(2) Über die Berufung von Ausschussvorsitzenden und die Änderung der VV entscheiden die Vertrag schließenden Länder mehrheitlich durch den Kulturausschuss (KA) der Kultus Minister Konferenz (KMK). Durch mehrheitlichen Beschluss der Vertrag schließenden Länder können durch den KA der KMK der FBW weitere Aufgaben übertragen werden.

 

Artikel 3

(1) Filme, denen die FBW das Prädikat wertvoll oder besonders wertvoll erteilt hat, erhalten in den entsprechenden Ländern Steuervergünstigungen nach Maßgabe der Landesgesetzgebung.

(2) Sofern die Steuergesetze der Länder nichts anderes bestimmen, bleibt das erteilte Prädikat unbefristet gültig.

 

Artikel 4

Die Begutachtung der Filme wird unabhängigen Sachverständigenausschüssen übertragen. Der Bewertungsausschuss, der aus der/dem Vorsitzenden und in der Regel vier Gutachterinnen/Gutachtern besteht, entscheidet über die Bewertung in erster Instanz. Die Leitung der FBW hat bei den Diskussionen eine beratende Stimme. Die Beschlussfähigkeit ist mit vier Gutachtern gegeben. Der Hauptausschuss, der aus der dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Gutachtern besteht, entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Bewertungsausschusses. Der Ausschuss kann jederzeit mit weiteren stimmberechtigten Gutachtern erweitert werden. Das Verfahren der Ausschüsse ist in einer Verfahrensordnung (VA-FBW) festzulegen, die das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat erlässt.

 

Artikel 5

Die Gutachterinnen/Gutachter der Ausschüsse werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Länder auf Dauer von drei Jahren berufen. Das Vorschlagsrecht steht den zuständigen Stellen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen für jeweils sieben, den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen für jeweils fünf und den Ländern Bremen, Hamburg und Saarland für jeweils vier Gutachterinnen/Gutachter der Ausschüsse zu. Aus dem Kreis der Gutachterinnen/Gutachter beruft das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem KA der Ständigen Konferenz der Kultusminister zehn Ausschussvorsitzende. Die Länder verpflichten sich, nur solche Gutachterinnen/ Gutachter vorzuschlagen, die sich durch besondere Kompetenz und Qualifikation im Filmbereich auszeichnen.

 

Artikel 6

Die Deutsche Film- und Medienbewertung wird durch den/die Direktor/in der FBW repräsentiert.

 

Artikel 7

(1) Die Einladung der Vorsitzenden und der Gutachterinnen/Gutachter zu den einzelnen Sitzungen der Ausschüsse sowie ihre Vertretung im Verhinderungsfalle erfolgt aufgrund von Turnuslisten.

(2) Bei der Aufstellung der Turnusliste ist vorzusehen, dass sämtliche Vorsitzende und Gutachterinnen/Gutachter möglichst gleich häufig berücksichtigt werden. Die Mitglieder eines Ausschusses sollen möglichst aus unterschiedlichen Ländern kommen. Im Verhinderungsfalle einer/eines Vorsitzenden wird diese/dieser durch eine/einen andere(n) Vorsitzende(n) vertreten. Sind sämtliche Vorsitzende verhindert, kann der/die Direktor/in der FBW ausnahmsweise eine Gutachterin/einen Gutachter mit der Wahrnehmung der Aufgaben der/des Vorsitzenden beauftragen. Im Verhinderungsfalle einer Gutachterin/eines Gutachters erfolgt die Vertretung möglichst durch eine Gutachterin/einen Gutachter aus demselben Land.

 

 

Artikel 8

(1) Die Vorsitzenden und Gutachterinnen/Gutachter der Ausschüsse sind bei Begutachtung von Filmen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Sie treffen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen.

(2) Die Vorsitzenden und Gutachterinnen/Gutachter der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Höhe ihrer Aufwandsentschädigung setzt das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat fest. Reisekostenvergütungen sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu gewähren. Für die Reisekostenvergütung kommt die Deutsche Film- und Medienbewertung (FBW) auf.

 

Artikel 9

Die Begutachtungsergebnisse der FBW und ihre Begründungen werden den Vertrag schließenden Ländern auf Wunsch mitgeteilt.

 

Artikel 10

(1) Zur Mitwirkung bei der Verwaltung der FBW wird ein Verwaltungsrat gebildet. Diesem gehören an:

  • ein vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst berufenes Mitglied als Vorsitzende/Vorsitzender,
  • ein vom Hessischen Ministerium der Finanzen berufenes Mitglied
  • vier weitere Mitglieder, die vom KA der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder berufen werden.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in Angelegenheiten, die ihm nach dieser Verwaltungsvereinbarung zugewiesen sind. Der Verwaltungsrat ist zu allen wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen, die die FBW betreffen, zu hören. Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Verfahrensordnung für die Ausschüsse der FBW. Die KMK ist über Änderungen der Verfahrensordnung der FBW zu unterrichten.

 

Artikel 11

(1) Für die Inanspruchnahme der FBW werden Gebühren erhoben, deren Höhe durch eine Gebührenordnung festgesetzt wird, die das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Zustimmung des Verwaltungsrats der FBW erlässt.

(2) Die Gebühren sollen so bemessen werden, dass die Kosten der FBW gedeckt werden.

 

Artikel 12

(1) Sämtliche Einnahmen der FBW sind zweckgebunden und ausschließlich für die der FBW obliegenden Aufgaben zu verwenden. Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen, Fehlbeträge sind aus der Rücklage zu decken; soweit Fehlbeträge nicht aus der Rücklage gedeckt werden können, sind sie spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.

(2) Das Sitzland leistet gemäß Beschluss der FMK vom 06.12.2007 eventuell erforderliche Zuschüsse bei Unterdeckung des Haushalts der FBW.

(3) Wird die FBW aufgelöst, ist die Abwicklung durch das Sitzland zu regeln.

 

 

Artikel 13

(1) Der Haushaltsplan der FBW wird nach den Vorschriften der Hessischen Landeshaushaltsordnung aufgestellt; er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats der FBW.

(2) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Lande Hessen geltenden Vorschriften maßgebend. Das Er­gebnis des Prüfungsverfahrens ist den Vertrag schließenden Ländern auf Wunsch mitzuteilen.

 

Artikel 14

Diese Verwaltungsvereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen Vertrag schließenden Ländern zu erfolgen.

 

Artikel 15

Diese Neufassung tritt am 1. September 2010 (veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger Nr. 29/2010, S. 1783 ff)in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Verwaltungsvereinbarung vom 01.01.2010 (veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger Nr. 52/2009, S. 3110 ff).

 

 

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Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Deutschen Film- und Medienbewertung (VA-FBW)

Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Deutschen Film- und Medienbewertung (VA-FBW)

 

Aufgrund des Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Film- und Medienbewertung (VV-FBW) i. d. F. vom 1. September  2010 (veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger Nr. 29/2010, S. 1783 ff) wird im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der FBW mit Wirkung vom 1. Juni 2015 folgende Verfahrensordnung für die Ausschüsse der FBW (VA-FBW) erlassen:

§ 1
Ausschüsse

(1) Die der Deutsche Film- und Medienbewertung übertragenen Begutachtungsaufgaben werden von deren Ausschüssen wahrgenommen.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 2
Mitglieder der Ausschüsse

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur gewissenhaften und unparteiischen Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Mitglieder der Ausschüsse, die an der Herstellung eines zu begutachtenden Filmes unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt haben oder an seiner Auswertung interessiert sind, haben dies vor Beginn der Bewertungssitzung mitzuteilen; sie sind von der Bewertung ausgeschlossen.

§ 3
Vertraulichkeit

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst kann die/der jeweilige Vorsitzende Personen, die an den Aufgaben der FBW ein dienstliches Interesse nachweisen, in Einzelfällen Zutritt zu den Sitzungen gestatten.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse und die sonstigen gemäß Abs. 1 anwesenden Personen sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen, über das Votum der einzelnen Mitglieder und – bis zum Schluss der Sitzung – über die Zusammensetzung des Ausschusses zu schweigen.

(3) Die Gutachten der Ausschüsse werden veröffentlicht, sofern dies nicht von der Antragstellerin/dem Antragsteller ausdrücklich anders gewünscht wird.

(4) Pressesperrfristen für einen zu begutachtenden Film sind von den Ausschussmitgliedern zu wahren.

 

§ 4
Vorlage des Films

(1) Die Begutachtung von Filmen findet nur auf Antrag statt. Die Ausschüsse sind an die Anträge und das Vorbringen der Antragstellerinnen/Antragsteller nicht gebunden.

(2) Die zu begutachtenden Filme sind in der Fassung vorzulegen, in der sie im Geltungsbereich der Verwaltungsvereinbarung öffentlich vorgeführt werden sollen.

(3) Fremdsprachige Filme dürfen nur dann begutachtet werden, wenn sie Untertitel haben, oder eine kurze Inhaltsangabe und eine schriftliche Übersetzung des Originaltextes vorliegen.

§ 5
Vorführung des Films

Jeder zu begutachtende Film ist allen zur Sitzung erschienenen Mitgliedern des Ausschusses vollständig vorzuführen. Während der Vorführung sollen Zwischenbemerkungen zustimmender oder ablehnender Art unterbleiben.

§ 6
Beratung

(1) Bei der Bewertung sind alle wesentlichen Kriterien des Filmes entsprechend des Genres zu berücksichtigen. Ein Film kann mehreren Genres zugeordnet werden. Insbesondere sind die folgenden Gestaltungsmerkmale zu beachten:

  • a) Beurteilung nach dem Stoff:
    • Geschichte, Originalität, Bedeutung
    • gesellschaftliche Relevanz
    • zeitkritischer Gehalt
    • altersgerechte Themen und Vermittlung bei Kinder- und Jugendfilmen
  • b) nach der Form:
    • Drehbuch (Aufbau, Stil)
    • Regie (Stil, Dramaturgie, Umsetzung ins Bild, Sprache, Choreographie)
    • Besetzung und Darstellung
    • Kamera (Führung, Bildausschnitt, Qualität der Foto­grafie, Blickpunkt und Bewegungen der Kamera im Sinne der Dramaturgie)
    • Bauten und Ausstattung (Szenenbild, Stil, Kostüme, Masken, Milieu)
    • Tonebene (Musik, Sounddesign, sprachliche Gestaltung)
    • Animation, Effekte (3-D)
    • Montage
  • c) nach der Filmgestalt im Ganzen:
    •  Umsetzung von Stoff und Form
    • Angemessenheit der gestalterischen Mittel

(2) Bei der Beurteilung eines Films ist der Anspruch zu beachten, den er nach Genre, Stoff und Gattung (Dokumentarfilm, Spielfilm, Animation) erhebt.

(3) Der finanzielle Aufwand bei der Herstellung des Films, seine vor­aussichtlichen Marktchancen sowie persönliche Umstände, insbeson­dere die wirtschaftliche Lage einer Antragstellerin/eines Antrag­stellers, dürfen bei der Begutachtung nicht berücksichtigt werden.

§ 7
Abstimmung

(1) Nach Abschluss der Beratungen stellt die/der Vorsitzende zur Abstim­mung, ob dem Film das Prädikat „besonders wertvoll“ erteilt werden kann. Wird die hierfür erforderliche Mehrheit nicht erzielt, ist in einer zweiten Abstimmung zu ermitteln, ob dem Film das Prädikat „wert­voll“ erteilt werden kann.

(2) Mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ ist ein Film auszuzeichnen, dem überragende filmkünstlerische, dokumentarische oder filmhisto­rische Bedeutung zukommt und/oder der die Kriterien seines Genres herausragend erfüllt.

(3) Mit dem Prädikat „wertvoll“ ist ein Film auszuzeichnen, dem filmkünst­lerische, dokumentarische oder filmhistorische Bedeutung zukommt und/oder der die Kriterien seines Genres überzeugend erfüllt.

(4) Kein Prädikat erhalten Filme, die

  1. gegen das Grundgesetz verstoßen oder Persön­lichkeitsrechte oder das sittliche oder religiöse Gefühl ver­letzen,
  2. auf die Wiedergabe unmittelbarer Tagesaktualität beschränkt sind, ohne dass filmkünstlerische Gestaltungsmerkmale erkenn­bar sind
  3. erkennen lassen, dass sie der kommerziellen Werbung dienen,
  4. der Wahlpropaganda oder in herabwürdigender Weise der politischen Propaganda dienen oder
  5. in einem so mangelhaften technischen Zustand vorgelegt wer­den, dass die Identität der zu begutachtenden mit der auszu­wertenden Fassung nicht mehr gewährleistet scheint.

(5) Wenn die Leitung der FBW entgegen der Entscheidung eines Ausschusses eine beabsichtigte Prädikatserteilung wegen Verstoßes gegen Abs. 4 oder wegen schwerwiegender Verfahrensverstöße für nicht zulässig hält, überträgt sie die Begutachtung einem neuen Ausschuss.

 

 (6) Das Prädikat wird mit der förmlichen Zustellung der schriftlichen Entscheidung des Ausschusses durch die Leitung der FBW wirksam.

§ 8
Begründung (Gutachten)

(1) Die Entscheidungen des Ausschusses sind in Form eines Gutachtens zu begründen, das die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidung erkennen lassen soll.

(2) Der Inhalt des Gutachtens wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Vertretung verfasst.

§ 9
Besondere Feststellungen

(1) Der Ausschuss soll feststellen, welchen Kategorien der Film zuzuordnen ist.

(2) Als Kategorien kommen insbesondere in Betracht:

  • Spielfilme,
  • Kurzfilme,
  • Dokumentarfilme und
  • Kinder- und Jugendfilme.
  • Ein Film kann mehreren Kategorien und Genres zugeordnet werden.

(3) Die Feststellungen bedürfen keiner Begründung.

§ 10
Niederschrift

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die für jeden begutachteten Film die folgenden Angaben enthalten muss:

  1. Aktenzeichen und Eingang des Antrags oder Widerspruchs
  2. die technischen Daten des Films
  3. Tag und Ort der Sitzung
  4. Besetzung des Ausschusses
  5. Ergebnis der Abstimmung
  6. Begründung des Ergebnisses (Gutachten)
  7. Filmkategorien gemäß § 9, soweit festgestellt.

(2) Die Niederschriften und Unterlagen des Antragstellers werden in einer Sammelakte für jede abgeschlossene Sitzung zusammengefasst.

§ 11
Widerspruchsverfahren

(1) Gegen die Entscheidung der Deutschen Film- und Medienbewertung nach dem Gutachten des Bewertungsausschusses kann die Antragstellerin/der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen.

(2) Im Widerspruchsverfahren findet eine selbständige Begutachtung durch den Hauptausschuss statt. Das Gutachten des Hauptausschusses soll auch auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Widerspruchsbegründung eingehen.

(3) Die Entscheidung des Bewertungsausschusses kann nicht zu Ungunsten der Antragstellerin/des Antragstellers aufgehoben oder abgeändert werden.

(4) Der dem Hauptausschuss zur Entscheidung über den Widerspruch vorgelegte Film muss mit derjenigen Fassung übereinstimmen, die der Bewertungsausschuss begutachtet hatte. Stimmen die Fassungen nicht überein, ist der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen.

(5) Im Übrigen sind für das Widerspruchsverfahren, die für das Bewertungsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 12
Geänderte Fassung

(1) Das einem Film erteilte Prädikat gilt nur für diejenige Fassung, die begutachtet wurde.

(2) Geänderte Fassungen können auf Antrag in einem selbständigen Verfahren erneut begutachtet werden. Der Antragsteller muss die Art, Anzahl und entsprechende Stelle der vorgenommenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung genau bezeichnen.

(3) Als geändert gilt jede Fassung des Films, die sich in Länge, Schnitt, Titel, Handlung, Musik, Beschriftung oder sonstigen Gestaltungsmerkmalen von der begutachteten Fassung unterscheidet.

 

§ 13
Nachprüfungsverfahren für unwesentlich geänderte Fassungen

(1) Ein Prädikat gilt für eine nachträglich geänderte Fassung, wenn die Änderungen unwesentlich sind. Die Entscheidung hierüber trifft die/der Vorsitzende desjenigen Ausschusses, der dem Film ein Prädikat erteilt hatte. Sie/er soll sich die Änderungen schriftlich vorlegen lassen und gegebenenfalls den geänderten Film anschauen.

(2) Hält die/der Vorsitzende die Änderung für wesentlich, ist nach § 12 zu verfahren.

(3) Generell gilt ein Prädikat auch für einen nachträglich synchronisierten Film, wenn dieser ansonsten mit der begutachteten Fassung identisch ist. Ebenso kann mit 3D und 2D Fassungen verfahren werden.

 

§ 14
Neuerliche Begutachtung

Ein Antragsteller kann 10 Jahre nach der letzten Bewertung eine erneute Begutachtung beantragen. Diese ersetzt die vorherige Entscheidung.

§ 15
Verwaltung

Die Verwaltung der FBW hat die Sitzungen der Ausschüsse vorzubereiten und deren Entscheidungen durchzuführen.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfahrensordnung für die Ausschüsse der FBW vom 1. Januar 2010 außer Kraft. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfahrensordnung sind alle Filme nach den neuen Vorschriften zu behandeln, unabhängig davon, wann der Antrag gestellt wurde.

 

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Gebührenordnung für die Deutsche Film- und Medienbewertung, FBW (GBO-FBW)

Aufgrund des Art. 11 der Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Film- und Medienbewertung (VV-FBW) i. d. F. vom 1. September 2010 (veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger Nr. 29/2010, S. 1783 ff) wird im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der FBW mit Wirkung vom 1. Juni 2015 folgende Gebührenordnung (GBO-FBW) erlassen:

§ 1
FBW-Prüfungen im Bewertungs- und Hauptausschuss für Filme, Videos, DVDs und andere Bildträger

Für die Begutachtung von Filmen durch einen Ausschuss der FBW wird eine Gebühr in Höhe von € 0,82 je Filmmeter (35 mm) erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 120,- €. Die Höchstgebühr beträgt 3000,- €.

Für die Begutachtung von Filmen im Hauptausschuss wird bei Langfilmen eine Gebühr von 450,- € und bei Kurzfilmen 50 v.H. der Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 120,- €.

Wird die Entscheidung des Bewertungsausschusses im Widerspruchsverfahren zugunsten der Antragstellerin/des Antragstellers revidiert, werden die Hauptausschussgebühren der Antragstellerin/ dem Antragsteller erstattet. Ein Ersatz etwaiger Auslagen der Antragstellerin/des Antragstellers findet nicht statt.

Wird der Antrag auf Begutachtung eines Films oder der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bewertungsausschusses zurückgenommen, wird eine Gebühr in Höhe von 10 v.H. der Gebühr nach Abs. 1 mindestens jedoch 120,- € (Mindestgebühr) erhoben, sofern mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Begutachtung aber noch nicht durchgeführt war.

§ 2
Ermäßigter Gebührensatz

Für die Begutachtung der folgenden Filme wird eine ermäßigte Gebühr in Höhe von € 0,75 je Filmmeter (35 mm) erhoben:

Als Hochschulfilme gelten Filme, deren Regisseurin/Regisseur Studierende/Studierender oder Absolventin/Absolvent einer Hochschule ist, sofern der Film von der Hochschule produziert wurde, die Verwertungsrechte bei der Hochschule liegen und die nachgewiesenen Gesamtproduktionskosten bei Kurzfilmen bis 15 Minuten Laufzeit den Betrag von € 100.000,- nicht übersteigen.

Als ländergeförderte Filme gelten Filme, die von der Stiftung Kuratorium junger deutscher Film oder von Filmförderungseinrichtungen einzelner Länder im Wege der Produktionsförderung mit kalkulierten Produktionskosten bis zu € 400.000,- mitfinanziert wurden. Bei Kurzfilmen bis 15 Minuten Laufzeit dürfen die nachgewiesenen Gesamtproduktionskosten den Betrag von € 100.000,- nicht übersteigen.

Als Kinderfilme gelten Filme, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ohne Altersbeschränkung oder ab 6 Jahren freigegeben worden sind, wenn sie entweder
von einer Filmförderungseinrichtung des Bundes und/oder der Länder als Kinderfilm im Wege der Produktionsförderung mitfinanziert wurden, oder vom Bewertungsausschuss der FBW nach § 9 VA-FBW als Kinderfilm eingestuft werden.

Voraussetzung für die Gebührenermäßigung ist eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Hochschule oder der Filmförderungseinrichtung.

Die Vorschriften des § 1 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend. Wird die Gebührenermäßigung aufgrund des Abs. 4b gewährt, erstattet die FBW der Antragstellerin/dem Antragsteller die Differenz zwischen der regulären Gebühr (§ 1 Abs. 1) und der ermäßigten Gebühr (§ 2 Abs. 1).

§ 3
Härtefallregelung

In einzelnen Fällen kann, insbesondere wenn die Erhebung der vorgesehenen Gebühren zu außerordentlichen Härten führen würde, die FBW-Geschäftsführung die Beträge ermäßigen.

§ 4
Begutachtung von geänderten Fassungen

Für das Verfahren in der Nachprüfung unwesentlich geänderter Fassungen (§ 13 VA-FBW) wird eine Gebühr in Höhe von 25 v.H. erhoben.

Für das Verfahren der Begutachtung von geänderten Fassungen gemäß § 12 VA-FBW wird die volle Gebühr erhoben. Etwa errichtete Gebühren nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet.

§ 5
Berechnung der Längen von Filmen, Videocassetten, DVD und andere Tonträger

Die Berechnung der Filmlänge erfolgt auf der Basis des 35-mm-Standardformats. Für die nachstehend genannten Formate gilt folgende Umrechnungsfaktor: 1 m im 16-mm-Format = 2,5 m im 35-mm-Format. Für weitere Formate gilt der Umrechnungsfaktor sinngemäß entsprechend der Länge des vorgelegten Films. Für Videocassetten/DVD gilt der Umrechnungsfaktor: 1 Minute Vorführdauer = 27,4 m im 35-mm-Format

§ 6
Sonstige Gebühren

Für die Abgabe von Prädikatskarten wird eine Gebühr in Höhe von € 155,- € für 100 Stück und 30,- € für 25 Stück berechnet. (§ 7 Abs. 2 GO-FBW).

Für die Abgabe von großen Prädikatsaufklebern (Durchmesser 8 cm) werden 1,00 € (bis 10 Stück), 0,75 € (11-50 Stück), 0,50 € (51-200), ab 201 (Preis auf Anfrage) berechnet, kleine Prädikatsaufkleber (Durchmesser 3 cm) werden mit 0,25 € berechnet.

Für die Ausstellung einer Bescheinigung, wonach das einem im 16-mm-Format vorgelegten Film erteilte Prädikat auch für die 35-mm-Fassung des in Bild und Ton gleichen Films gelten soll, ist eine Gebühr in Höhe von € 77,- bei Langfilmen (ab 79 Minuten) und € 26,- bei Kurzfilmen zu erheben. Entsprechendes gilt für Änderungen des Filmtitels. Für die Übertragung eines Prädikats auf mit der Kinofassung identische Video-/DVD/Blue-ray-Versionen oder andere Bildträger wird eine Verwaltungsgebühr von € 200,- erhoben.

Um neue Medien und weitere Bereiche der Medienbranche zu akquirieren, kann die Geschäftsführung für einen begrenzten Zeitraum Sonderkonditionen gewähren.

§ 7
Begriffsbestimmungen

Als „Filme“ i.S. dieser Gebührenordnung gelten Filmwerke jeder Art ohne Rücksicht auf ihr Format oder das Verfahren ihrer technischen Wiedergabe.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung vom 1.Oktober 2009 außer Kraft.

 

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