Filminfos
Gattung: | Spielfilm; Horror |
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Regie: | William Friedkin |
Darsteller: | Ellen Burstyn; Max von Sydow; Linda Blair; Lee J. Cobb |
Drehbuch: | William Peter Blatty |
Buchvorlage: | William Peter Blatty |
Kamera: | Owen Roizman; Billy Williams |
Schnitt: | Jordan Leondopoulos |
Musik: | Hans Werner Henze; Jack Nitzsche |
Länge: | 122 Minuten |
Verleih: | Warner |
Produktion: |
Jury-Begründung
Der Ausschuss hat dem Film das höchste Prädikat erteilt. In der Beratung wurde ausgeführt, dass der film in der literarischen und filmischen Tradition von Horror-Darstellungen steht. Nach Gattung und Stoff stellte er insofern keinen weitergehenden Anspruch, sei an sich also als beachtliches Kinospektakel zu betrachten. Die Tatsache allerdings, dass aus Anlass dieses Films eingehende und heftige Auseinandersetzungen sich entwickelt haben und noch zu erwarten seien, mache es notwendig, bei der Beurteilung des Films die Situation nicht zu vernachlässigen, in die hinein er wirkt und die er mitbewirkt.In der Diskussion wurde weiterhin betont, dass die Resonanz, die der Film in der Öffentlichkeit erreicht hat, durch die Werbung von Produktion und Verleih zwar erheblich verstärkt, grundsätzlich aber von dieser Werbung nicht "manipuliert" worden sei, sondern auf einer angstbedingten Unsicherheit beruhe, die speziell in den USA, aber auch in der BRD gesellschaftliche, politische und ökonomische Ursachen hat, zudem in Glaubensüberzeugungen und religiösen Wahnvorstellungen ihren Grund hat. Weiterhin wurde ausgeführt, dass die in dem Film enthaltenen Behauptungen und Darstellungen Dämonen und Teufel vom Ausschuss nicht beurteilt (§ 6 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung) und auch nicht durch Hinzuziehung von Gutachtern oder durch die Vorführung von vergleichbaren Filmen (§ 5 Abs. 2) geklärt werden können. Bei den divergierenden und gegensätzlichen Positionen, die kompetente Vertreter christlicher Kirchen und christlicher Theologie hinsichtlich der Satanologie einnähmen, könne es nicht Sache des Ausschusses sein, über die vom Film im Rahmen seiner Gattung behauptete reale Existenz des Teufels ein Urteil zu fällen (vgl. auch § 6 Abs. 4 der Verfahrensordnung).
In diesem Zusammenhang müsse beaachtet werden, dass der Film selbst in seiner Gesamttendenz die reale Existenz des Teufels zu behaupten scheint. Allerdings sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass derartige Behauptungen ebenso wie die realistische Gestaltung einer gegenwärtigen Umwelt zu den stilistischen Merkmalen eines Teils der Horrorgattung gehören.
Der ausschuss hat eingehend über die Wirkungen debattiert, die der Film als ganzer, aber auch einzelne Szenen auf unterschiedliche Kinobesucher haben können - vor allem, wenn diese mit der Gattung des Horrorfilms nicht vertraut sind. Er ist in diesem Punkt einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass bei allen Bedenken die möglichen Gefährdungen durch ein solches Kinostück nicht überbewertet werden dürfen.
Der Ausschuss stimmt darin überein, dass die formalen Qualitäten des Films - wenn man sie ohne Rücksicht auf Stoff und Thematik betrachten wollte - die Erteilung eines Prädikats rechtfertigen könnten. Der Ausschuss stimmt aber auch darin überein, dass eine Beurteilung nur der formalen Qualitäten eine einseitige, nach den für die FBW geltenden Bestimmungen nicht zu rechtfertigende Betrachtungsweise wäre.
Als formale Qualitäten des Films wurden gewertet: die Gestaltung des Tons und der Musik, die wesentlich zur Stimmung des Films beitragen; Ausstattung und Bauten, daneben auch Besetzung und schauspielerische Leistung, weil sie ebenfalls die Atmosphäre entscheidend mitbestimmen; Kamera, Farbgestaltung und Montage, weil sie die Geschlossenheit des filmischen Eindrucks verstärken. Einwände wurden gegen die deutsche Synchronisation von jenen Ausschussmitgliedern geäußert, die die Originalfassung kennen; weitere Einwände betrafen gewisse Ungereimtheiten der Dramaturgie. Bei der Beratung wurden von allen Beteiligten erhebliche, grundsätzliche und unaufgebbare Einwände gegen eine Prädikatisierung geäußert. Andererseits war der Ausschuss der Meinung, dass er durch die Verweiguerung eines Prädikats einen Film, an dem sich derartige Auseinandersetzungen entzündeten, nicth einfach als unerheblich und nebensächlich abqualifizieren dürfe. Die bei Stimmengleichheit (nach Art. 8 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung) ausschlaggebende Mehrheit hielt es darüber hinaus für falsch, das höchste Prädikat zu verweigern, weil andernfalls nach ihrer Überzeugung in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen müsste, dass eine Einrichtung der Länder eine Auseinandersetzung verhindern wolle, die in der Öffentlichkeit bereits unübersehbar stattfindet und infolgedessen durch eine Behörde, die Verwaltungsakte zu vollziehen hat (Art. 1 der Verwaltungsvereinbarung), nicht ohne eindeutige gesetzliche Legitimation beeinträchtigt werden kann.
In diesem Zusammenhang wurde hervorgehoben, dass die Entscheidung, ob Filme "im Zusammenhang mit den sittlichen Grundlagen der Kultur" eine besondere Behandlung und Beurteilung verdienen (§ 6 Abs. 1c der Verfahrensordnung), nach den gültigen Rechtsgrundlagen (§ 5 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 2 und 4 der Verwaltungsvereinbarung) nicht einzelnen Behörden ver vertragschließenden Länder, einzelnen Gruppen bzw. Institutionen der Öffentlichkeit oder einzelnen Einrichtungen bzw. Firmen der Filmwirtschaft, sondern der FBW in ihren Ausschüssen übertragen worden ist.
Von allen Beteiligten wurde mehrfach hervorgehoben, dass in diesem besonderen Falle gute Gründe sowohl für die Verweiguerung wie für die Erteilung eines prädikats vorlägen. Das Abstimmungsergebnis entspringt nach Überzeugung der Mehrheit in erster Linie dem Bemühen, die öffentliche Auseinandersetzung, die sich anlässlich dieses Films entwickelt hat, zu versachlichen. Sinn der FBW-Prädikate könne es allerdings nicht sein, dem einzelnen die Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Film abzunehmen.