Akte Wiltau (1. und 2. Teil)

Jurybegründung

08.03.1962

Der Hauptausschuss hat von dem Schreiben der Antragsteller vom 20.02.1962 Kenntnis genommen, in dem unter Bezug auf das Einspruchsschreibe vom 14.02.1962 mitgeteilt wird, der Film „Akte Wiltau“ (1. und 2. Teil) sei ausschließlich für den Fernseheinsatz bestimmt und dementsprechend angelegt und gestaltet. Diese Mitteilung lag dem Bewertungsausschuss noch nicht vor. Die Mitteilung verändert die Sachlage. Filme, die ausschließlich für die Verwendung für das Fernsehen produziert und bestimmt sind, können in der Filmbewertungsstelle Wiesbaden nicht geprüft werden. In dem Einspruchsschreiben, das der Produzent zur Begründung seiner Berufung an den Hauptausschuss am 14.2.1962 an die FBW gerichtet hat, ist folgender Satz enthalten: 4.) „Zugleich wird die Kameraführung, die hier ganz bewusst den Fernsehgesetzen folgt, keiner hinreichenden Würdigung unterzogen …“. Der Ausschuss bemerkt, dass dieser Vowurf auf den Antragsteller zurückfällt, denn die Ausschüsse der Filmbewertungsstelle sehen nicht Filme im Fernsehempfangsgerät, sondern in Leinwandformat. Der Antragsteller beweist mit diesem Argument selbst, dass er sich bewusst ist, einen Bewertungsantrag an einer unzuständigen Stelle eingereicht zu haben.



Das Prädikat wertvoll ist von dem ersten Ausschuss in Unkenntnis der Sachlage erteilt worden. Der Hauptausschuss stellt fest, dass er erst nach Verleihung des Prädikats mitgeteilt wurde, der Film sei nur für Fernsehsendungen bestimmt.



Der Hauptausschuss ist nicht der Auffassung, dass es sich um einen dokumentarischen Film handelt und dass ein solcher auch gar nicht vorgetäuscht werden soll. Es handelt sich vielmehr um ein Spiel in der Nähe der Dokumente, so dass wesentliche Züge einer geschichtlichen Situation mit Wahrhaftigkeit zum Ausdruck gebracht worden sind.



Die Absicht ist wichtig genug: ohne Selbstgefälligkeit und Selbstgerechtigkeit darauf hinzuweisen, dass auch ein "anderes", ein besseres, ein der moralischen Position bewusstes und um dieser Position willen zu Risiko und Leiden bereites Deutschland existiert hat. Diese Tendenz ist so bedeutsam, dass der Hauptausschuss sich nach einer eingehenden Diskussion entschlossen hat, dem Film das Prädikat besonders wertvoll zu erteilen.



Der Hauptausschuss hat festgestellt, dass die Regie in vieler Hinsicht den besonderen Gesetzmäßigkeiten des Bildschirms Rechnung getragen hat was nicht immer zugleich auch günstig für eine Kinovorführung ist. Diese Beeinträchtigung war aber nicht so gravierend, dass deswegen schon das höchste Prädikat hätte in Frage gestellt werden müssen. Als kompensierend hat der Ausschuss erachtet, dass der Regisseur auf eine Starbesetzung verzichtet hat, ja dass es ihm gelungen ist, seine Absichten mit unbekannten Darstellern überzeugend zu realisieren.
Prädikat besonders wertvoll

Filminfos

Gattung:Spielfilm
Regie:Ralph Lothar

Jury-Begründung

Prädikat besonders wertvoll

08.03.1962
Der Hauptausschuss hat von dem Schreiben der Antragsteller vom 20.02.1962 Kenntnis genommen, in dem unter Bezug auf das Einspruchsschreibe vom 14.02.1962 mitgeteilt wird, der Film „Akte Wiltau“ (1. und 2. Teil) sei ausschließlich für den Fernseheinsatz bestimmt und dementsprechend angelegt und gestaltet. Diese Mitteilung lag dem Bewertungsausschuss noch nicht vor. Die Mitteilung verändert die Sachlage. Filme, die ausschließlich für die Verwendung für das Fernsehen produziert und bestimmt sind, können in der Filmbewertungsstelle Wiesbaden nicht geprüft werden. In dem Einspruchsschreiben, das der Produzent zur Begründung seiner Berufung an den Hauptausschuss am 14.2.1962 an die FBW gerichtet hat, ist folgender Satz enthalten: 4.) „Zugleich wird die Kameraführung, die hier ganz bewusst den Fernsehgesetzen folgt, keiner hinreichenden Würdigung unterzogen …“. Der Ausschuss bemerkt, dass dieser Vowurf auf den Antragsteller zurückfällt, denn die Ausschüsse der Filmbewertungsstelle sehen nicht Filme im Fernsehempfangsgerät, sondern in Leinwandformat. Der Antragsteller beweist mit diesem Argument selbst, dass er sich bewusst ist, einen Bewertungsantrag an einer unzuständigen Stelle eingereicht zu haben.

Das Prädikat wertvoll ist von dem ersten Ausschuss in Unkenntnis der Sachlage erteilt worden. Der Hauptausschuss stellt fest, dass er erst nach Verleihung des Prädikats mitgeteilt wurde, der Film sei nur für Fernsehsendungen bestimmt.

Der Hauptausschuss ist nicht der Auffassung, dass es sich um einen dokumentarischen Film handelt und dass ein solcher auch gar nicht vorgetäuscht werden soll. Es handelt sich vielmehr um ein Spiel in der Nähe der Dokumente, so dass wesentliche Züge einer geschichtlichen Situation mit Wahrhaftigkeit zum Ausdruck gebracht worden sind.

Die Absicht ist wichtig genug: ohne Selbstgefälligkeit und Selbstgerechtigkeit darauf hinzuweisen, dass auch ein "anderes", ein besseres, ein der moralischen Position bewusstes und um dieser Position willen zu Risiko und Leiden bereites Deutschland existiert hat. Diese Tendenz ist so bedeutsam, dass der Hauptausschuss sich nach einer eingehenden Diskussion entschlossen hat, dem Film das Prädikat besonders wertvoll zu erteilen.

Der Hauptausschuss hat festgestellt, dass die Regie in vieler Hinsicht den besonderen Gesetzmäßigkeiten des Bildschirms Rechnung getragen hat was nicht immer zugleich auch günstig für eine Kinovorführung ist. Diese Beeinträchtigung war aber nicht so gravierend, dass deswegen schon das höchste Prädikat hätte in Frage gestellt werden müssen. Als kompensierend hat der Ausschuss erachtet, dass der Regisseur auf eine Starbesetzung verzichtet hat, ja dass es ihm gelungen ist, seine Absichten mit unbekannten Darstellern überzeugend zu realisieren.